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Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im Arbeitsrecht weit verbreitet und sollten im Arbeitsvertrag klar definiert sein. Arbeitsverträge enthalten oft Klauseln, die bestimmte Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Klauseln rechtlich bindend sind. In diesem Artikel betrachten wir die Bedeutung und Auswirkungen unwirksamer Klauseln im Arbeitsvertrag, insbesondere auf die Arbeitnehmer.

1. Was sind unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag?

Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag sind solche, die gegen geltendes Recht verstoßen oder die Interessen des Arbeitnehmers unangemessen benachteiligen. Diese Klauseln können sich auf verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses beziehen, wie z. B. Arbeitszeiten, Gehaltszahlungen, Vertragsstrafen, Geheimhaltungsklauseln oder Wettbewerbsverbote. Sofern der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber als Muster vorgegeben wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitnehmer als Verbraucher zu sehen ist und hier eine Kontrolle des Arbeitsvertrages anhand der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) zu erfolgen hat. Hierbei ist zu beachten, dass jedoch Individualabreden zwischen den Parteien, die tatsächlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt worden sind, Vorrang haben.

2. Wichtige Aspekte unwirksamer Klauseln in AGB

Verstoß gegen zwingendes Recht: Klauseln, die gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen, sind automatisch unwirksam. Zum Beispiel können Klauseln, die den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder den Anspruch auf bezahlten Urlaub einschränken, als unwirksam angesehen werden.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers: Klauseln, die den Arbeitnehmer einseitig benachteiligen und seine Rechte stark einschränken, können als unwirksam gelten. Dazu gehören beispielsweise Vertragsstrafen, die unverhältnismäßig hoch sind, oder Klauseln, die den Arbeitnehmer zu weitreichenden Verzichten auf seine Rechte zwingen.

Undurchsichtige und unverständliche Formulierungen: Klauseln in AGB, die für den Arbeitnehmer nicht klar und verständlich formuliert sind, können ebenfalls unwirksam sein. Gerade im komplexen Arbeitsrecht ist es wichtig, dass die AGB für den Arbeitnehmer nachvollziehbar und verständlich sind.

Beispiele unwirksamer Klauseln:

- Versetzungsklauseln

Die komplette Zuweisung anderer Arbeitsgebiete ist zu weitreichend formuliert und ist somit unwirksam. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer lediglich gleichwertige Tätigkeiten zuweisen. Wirksam sind ggfls. Regelungen in der Zuweisung hinsichtlich eines anderes Arbeitsortes.

- Widerrufsvorbehalte

Soweit es sich um übertarifliche Leistungen handelt, ist ein Widerrufsvorbehalt grundsätzlich zulässig. Allerdings darf ein Widerruf einer vom Arbeitgeber versprochenen Leistung nicht grundlos erfolgen. Solche Widerrufsgründe müssen in den Vertragsklauseln angegeben sein. Dies führt regelmäßig dazu, dass pauschale Widerrufsklauseln unzulässig sind.

- Freiwilligkeitsvorbehalte und Sonderzahlungen

Die in den Arbeitsverträgen häufig enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalte sind ebenfalls in der Regel widersprüchlich, unangemessen und intransparent. Hinsichtlich eines Freiwilligkeitsvorbehaltes muss dieser ebenfalls an klar formulierte Bedingungen geknüpft sein.

Darüber hinaus ist diesbzgl. zu beachten, dass hierdurch Sonderzahlungen, die im Rahmen einer betrieblichen Übung gezahlt werden, nicht hierdurch ausgeschlossen werden können. Insbesondere kann hierdurch keine betriebliche Übung verhindert werden.

- Überstundenvergütung

Die Formulierung, dass mit dem Gehalt alle Überstunden abgegolten sind, ist regelmäßig unwirksam. Solche Formulierungen werden allenfalls bei hochdotierten Beschäftigungsverhältnissen für zulässig erachtet. Die Rechtsprechung hält allerdings Klauseln für wirksam, die ca. 10 % der Arbeitszeit im Monat mit abgelten. Hier ist immer eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich.

- Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten

Diesbzgl. hat das BAG sehr enge Anforderungen an die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln aufgestellt. Auch eine ggfls. vereinbarte Bindungsdauer sollten Sie von einem Fachmann überprüfen lassen, da hier enge Voraussetzungen für die wirksame Regelung gelten. Eine Vielzahl solcher Klauseln sind unwirksam und bedürfen der Prüfung durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

- Dienstwagenüberlassung/Widerrufsvorbehalt

Hier gilt ebenfalls die Regelung, dass das Widerrufsrecht an einem sachlichen Grund, welcher bereits in der Regelung enthalten ist, geknüpft sein muss.

- Vertragsstrafen

Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien wirksam eine Vertragsstrafe vereinbaren, allerdings darf die Vertragsstrafe den Arbeitnehmer nicht willkürlich sein oder unangemessen benachteiligen. Eine Vertragsstrafe darf derzeit laut Rechtsprechung nicht höher sein, als ein Bruttomonatsgehalt.

- Ausschlussfristen

Üblicherweise wird zwischen den Arbeitsparteien eine sogenannte Ausschlussfrist vereinbart, um zu verhindern, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Entstehen des Anspruches im Rahmen der üblichen Verjährung die Ansprüche noch geltend gemacht werden können. Eine Ausschlussfrist dienst der Planung und Rechtsicherheit der Parteien. Nach Ablauf einer solchen Ausschlussfrist sind sämtliche Ansprüche erloschen. Im Allgemeinen sind solche Ausschlussfristen nicht unter einer Frist von drei Monaten wirksam zu vereinbaren. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht hier weitere Anforderungen an eine wirksam vereinbarte Ausschlussfrist gestellt. Die Rechtsprechung ist diesbzgl. ebenfalls sehr komplex und erfordert die Überprüfung einer Ausschlussfrist von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

3. Die Auswirkungen unwirksamer Klauseln auf Arbeitnehmer:

- Ungültiger Regelungsinhalt: Unwirksame Klauseln sind rechtlich nicht bindend und können daher vom Arbeitnehmer nicht eingefordert werden. Dies kann zu einer einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, da seine Rechte und Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

Rückwirkende Unwirksamkeit: In einigen Fällen wird eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag rückwirkend als ungültig erklärt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer unter Umständen Ansprüche geltend machen kann, die durch die unwirksame Klausel eingeschränkt wurden.

Anpassung des Arbeitsvertrags: Wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag als unwirksam erkannt wird, kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber verhandeln, um den Vertrag entsprechend anzupassen. Dadurch können faire Bedingungen und Rechte für beide Parteien geschaffen werden.

4. Was sollten Arbeitnehmer tun?

Sorgfältige Prüfung des Arbeitsvertrags:

Arbeitnehmer sollten den Arbeitsvertrag sorgfältig lesen und mögliche unwirksame Klauseln identifizieren. Bei Unsicherheiten und Fragen stehen wir ihnen gerne zur Seite. Wir prüfen ihren Arbeitsvertrag auf unwirksame Klauseln und fordern ggfls. die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen oder machen ihre Rückforderungsansprüche geltend.

Fazit:

Unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen können zu einer einseitigen Benachteiligung von Arbeitnehmern führen. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen und bei Bedenken rechtlichen Rat einholen. Es ist wichtig, fair behandelt zu werden und seine Rechte einzufordern, um eine gerechte Arbeitsumgebung zu gewährleisten.