Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Neben der fristgerechten oder fristlosen Kündigung ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags im beiderseitigen Einvernehmen keine Seltenheit. Für viele Angestellte ist diese Vertragsart mit Unsicherheit verbunden, speziell mit Abgrenzung zum ebenfalls verbreiteten Abwicklungsvertrag. Unser Artikel zeigt Ihnen die Unterschiede auf und klärt, wann ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag die richtige Wahl darstellt.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Für den Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag möchten wir kurz beide Vertragsarten vorstellen. Der Aufhebungsvertrag ist das formal einfachere Dokument, das ausschließlich festlegt, dass es zu einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kommt. Es grenzt sich von einem Kündigungsschreiben durch die beidseitig einvernehmliche Zustimmung der Aufhebung ab. Für die Aufhebung anstelle einer Kündigung sprechen gute Gründe:
1. An einer weiteren Zusammenarbeit sind beide Seiten nicht mehr interessiert. Auf seiten des Arbeitnehmers kann eine vertraglich vereinbarte lange Kündigungsfrist vermieden werden. Eine kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich.
2. Als Arbeitnehmer eine Kündigung zu erhalten, kann den weiteren beruflichen Werdegang negativ beeinflussen. Der Aufhebungsvertrag bewahrt vor falschen Schlussfolgerungen zukünftiger Arbeitgeber.
3. Der Aufhebungsvertrag bietet unabhängig von einer Kündigung die Möglichkeit, formale und organisatorische Aspekte des endenden Arbeitsverhältnisses zu regeln. Dies kann den Umgang mit Arbeitsmitteln, die Rückgabe des Firmenwagens, die Abgeltung etwaig bestehender Urlaubsansprüche, eine Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes und die Beendigung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes umfassen.
Was ist ein Abwicklungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag legt das Ende des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis fest. Auch weitere Umstände und Fristen lassen sich in dem Vertrag festhalten.Der Abwicklungsvertrag wird demgegenüber nach bereits ausgesprochener Kündigung einer Partei. Üblicherweise wird mit dem Abwicklungsvertrag auf das Einlegen einer Kündigungsschutzklage verzichtet und im Gegenzug wird ggfs. die Zahlung einer Abfindung oder die Freistellung unter Lohnfortzahlung vereinbart.
Häufiger wird der Vertrag jedoch bei einer Kündigung aufgesetzt, die weniger einvernehmlich stattfindet. Trotz möglicher Reibungspunkte stellt der Abwicklungsvertrag sicher, dass sich beide Seiten an ihre arbeitsrechtlichen Pflichten halten.
Über den Abwicklungsvertrag werden alle Einzelheiten der Abwicklung der endenden Zusammenarbeit geregelt. Das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses muss nicht Teil dieses Vertrags sein. Diese kann gesondert erfolgen bzw. kann eine vorzeitige Einigung über die Abwicklung festgehalten werden, selbst wenn keine akute Beendigung der Zusammenarbeit vorgesehen ist.
Unterschied Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag verstehen
Das Aufsetzen und die Ausgestaltung beider Vertragsarten ist variantenreich und unter diversen Ausgangslagen bestehender Arbeitsverträge möglich. Im Folgenden der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag, wie unsere Experten im Arbeitsrecht ihn aus der täglichen Arbeit unserer Kanzlei kennen:
- Der Abwicklungsvertrag wird häufiger eingesetzt, wenn der Arbeitgeber eine reguläre Kündigung gegenüber einem Angestellten ausgesprochen hat. Er wird aufgesetzt, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Notwendigkeit sehen, Aspekte der endenden Zusammenarbeit formal festzuhalten. Dies kann mündlich erfolgen, sofern zuvor eine schriftliche Kündigung ausgesprochen worden ist. Die Schriftform gibt beiden Seiten jedoch rechtliche Sicherheit.
- Der Aufhebungsvertrag ist der gängige Vertrag für die einvernehmliche Beendigung einer Zusammenarbeit. In den Vertrag können alle formalen Aspekte einfließen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören. Somit können viele Inhalte eines Abwicklungsvertrags zum Bestandteil eines Aufhebungsvertrags werden. Alternativ lässt sich dieser als separates Schriftstück im Bedarfsfall aufsetzen.
Welche Vertragsart ergibt individuell Sinn?
Beide Vertragsarten sind optional und nicht zwingend als Schriftstück bei einem endenden Arbeitsverhältnis aufzusetzen. Für beide Arten von Verträgen sollten eine oder beide beteiligten Seiten triftige Gründe haben, beispielsweise:
- Der Arbeitgeber möchte sich schriftlich die Verschwiegenheit des bisherigen Angestellten im Umgang mit Firmengeheimnissen zusichern lassen.
- Der Arbeitnehmer möchte eine Bestätigung haben, wie er mit seinen verbleibenden Urlaubsansprüchen oder anderen ihm zustehenden Leistungen verfahren wird.
- Beide Seiten versuchen, eine einvernehmliche Beendigung zu erzielen, um eine Kündigungsschutzklage und einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht zu umgehen.
Wichtig: Kommt es zur regulären Kündigung einer der beiden Seiten, wird kein Aufhebungsvertrag aufgesetzt. Dieser ist ausschließlich für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wählen, wobei ein Rückzug der ausgesprochenen Kündigung mit gemeinsamer Einigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags denkbar ist. Der Abwicklungsvertrag ist in jeder Konstellation sinnvoll, um Einzelheiten der endenden Zusammenarbeit schriftlich zu fixieren.
Welche Nachteile ergeben sich durch den Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag?
Der Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag schafft schnell Rechtssicherheit, ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren durchführen zu müssen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen, dies führt häufig dazu, dass der Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag die kostengünstigere Variante ist.
Aber Vorsicht:Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, wirkt einvernehmlich an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit und hat für den Fall der anschließenden Arbeitslosigkeit mit der Verhängung einer Sperrfrist von 3 Monaten von Seiten der Arbeitsagentur zu rechnen.
Der Abschluß eines Aufhebungsvertrages sollte nicht ohne anwaltliche Hilfe vereinbart werden. Häufig werden auch von Seiten des Arbeitsgebers umfassende Erledigungsklauseln in den Aufhebungsvertrag mit aufgenommen, die zu einem Verlust weiterer Ansprüche führen
Ähnliches gilt bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages, auch hier verhängen die Arbeitsagenturen eine Sperrfrist, obwohl eine Kündigung ausgesprochen worden ist und die Beendigung von Seiten des Arbeitgebers initiiert wurde. Der Verzicht auf das Einlegen einer Kündigungsschutzklage kann aber zur Verhängung der Sperrfrist ausreichen. Auch ein Abwicklungsvertrag sollte nicht ohne Zuhilfenahme eines Fachanwalts für Arbeitsrecht erfolgen.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich von einem Mitarbeiter trennen möchte, aber rechtlich keinen Kündigungsgrund auf seiner Seite hat, wird die Zahlung einer Abfindung angeboten, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.Üblicherweise wird die Zahlung eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr als sog. Regelabfindung vereinbart.
Die einmalige Zahlung des Arbeitgebers in Form einer Abfindung zum Ende des Arbeitsverhältnisses hin sollte also zwingend mit geregelt werden, da kein gesetzlicher Anspruch besteht. Ein vorheriges Festhalten der Abfindung im Arbeitsvertrag ist denkbar, wird in der Praxis jedoch nur selten genutzt. Stattdessen findet eine individuelle Einigung im Rahmen der endenden Zusammenarbeit statt.
Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag können beide für die Vereinbarung einer Abfindung genutzt werden. Dies ist beim Aufhebungsvertrag üblicher, der in beiderseitigem Einverständnis abgeschlossen wird und die Abfindungszahlung der Höhe nach fest legt.
In einem Abwicklungsvertrag bei einer regulären Kündigung kann die Abfindung ebenfalls vereinbart werden, um ggfls. eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden.Wer Aufwand und Risiko scheut, kann auch bei einer Kündigung eine Abfindung verhandeln und schriftlich den Abwicklungsvertrag abschließen..
Wird ein Abwicklungsvertrag bei Kündigung benötigt?
Kündigungen sind für beide beteiligten Seiten ein unangenehmes Thema. Oft ist die Abwicklung mit Streitigkeiten und negativen Emotionen verbunden, die hohe Belastung der Arbeitsgerichte in Deutschland ist u. a. diversen Kündigungsschutzklagen und gerichtlichen Vergleichen zu verdanken.
Selbst in der schwierigen Situation einer Kündigung ist es ratsam, vernünftig und kommunikativ miteinander umzugehen. Dies kann auch bedeuten, eine faire Abfindung festzulegen und auszuzahlen. All dies kann in informeller Absprache zwischen beiden Seiten erfolgen. Für eine Kündigung ist ein Abwicklungsvertrag deshalb nicht zwingend nötig.
Durch das Aufsetzen des Vertrags erhalten beide Seiten Gewissheit und Verlässlichkeit. Die Bereitschaft, einen solchen Vertrag freiwillig aufzusetzen, kann das Risiko einer Kündigungsschutzklage reduzieren. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob das Aufsetzen des Vertrags bei Kündigung sinnvoll ist. Unsere Fachanwälte im Arbeitsrecht beraten Sie gerne und kompetent.
Mit Recht Schaffen zur vertraglichen Sicherheit
Wie ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag am besten ausgestaltet wird, hängt vom bestehenden Arbeitsvertrag, Ihrer Branche und weiteren Faktoren ab. Mit Recht Schaffen vertrauen Sie auf eine spezialisierte Kanzlei im Arbeitsrecht, die mit beiden Vertragsarten bestens vertraut ist. Sprechen Sie uns als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber an und lassen Sie sich bei Ihrem nächsten Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag rechtssicher und vertrauensvoll begleiten.